Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten in Altersteilzeit bei Sonderzahlungen – Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (ArbG Köln) stellte mit Urteil vom 28.02.2024 , Az. 18 Ca 4857/23, abrufbar unter folgendem Link, fest, dass eine nur anteilige oder unterlassene Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit rechtswidrig ist.

 

Zum Sachverhalt

Im März 2023 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede, in der die im Aushang genannte Aufteilung von Arbeitnehmergruppen im Zusammenhang mit der Auszahlung der Prämie aufgeführt wurde.

Der Kläger hielt die Ausklammerung der Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem Kreis der Begünstigten der Prämie für unwirksam.

 

Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Das ArbG Köln hat der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Inflationsausgleichsprämie auf Basis seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stehe vorliegend einer Ausklammerung des Klägers aus dem Kreis der berechtigten Empfänger der Prämie entgegen.

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei Sonderzahlungen sei nur dann möglich, wenn die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen mit Blick auf jeden der mit der Sonderzahlung verfolgten Zwecke sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung sah das Arbeitsgericht Köln im vorliegenden Fall in Bezug auf die von dem Arbeitgeber ausgenommenen aktiven Arbeitnehmer nicht gegeben. Da der Arbeitgeber auch die höheren Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmer mit seiner Zahlung ausgleichen wollte, hätte er auch die Beschäftigten in Altersteilzeit berücksichtigen müssen, da auch diese von dem Kaufkraftverlust betroffen sind.

Zugleich stelle der vollständige Ausschluss der Altersteilzeitler in der Freistellungsphase eine Diskriminierung im Sinne des § 7 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Aus denselben Gründen erweise sich die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen Verstoßes gegen § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtsunwirksam.

 

Folgen für die Praxis

Bei der Ausgestaltung des Entgelts und der Sonderzahlungen ist stets Vorsicht geboten. Eine unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Arbeitnehmergruppen ist nicht per se unzulässig. Die konkrete Ausgestaltung einer unterschiedlichen Behandlung ist vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen in der Rechtsprechung allerdings sorgfältig und ausgewogen vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn mit der Sonderzahlung mehrere Zwecke verfolgt werden sollen.

 

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Ihr Ansprechpartner: Dr. Baran Kizil, LL.M.

 

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